Mit deiner Gewerkschaft auf die Pride

Hier noch Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Sexualität und Job gibt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Charlotte Reiff. 

Muss ich beim Bewerbungsgespräch meine sexuelle Orientierung angeben? Wenn ich danach gefragt werde, was soll ich tun bzw. antworten?

Fragen zur sexuellen Orientierung dürfen nicht gestellt werden. Sie betreffen den persönlichen Bereich. Wenn man doch danach gefragt wird, dann gilt das gleiche, wie etwa bei Fragen nach einem möglichen Kinderwunsch: Man muss darauf nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß antworten. 

Dürfen mich Vorgesetzte oder KollegInnen outen?

Die Bekanntgabe der sexuellen Orientierung durch einen Dritten ist ein Eingriff in höchstpersönliche Rechte, der ohne Einverständnis des/der Betroffenen in der Regel rechtswidrig ist. Geht ein „Outing“ mit Belästigungen am Arbeitsplatz einher, sieht das Gleichbehandlungsgesetz Abhilfemaßnahmen und Schadenersatz vor. 

Kann ich wegen meiner sexuellen Orientierung von gewissen Jobs ausgeschlossen werden? 

Nein. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung. Dieser Schutz ist breit gefasst und betrifft auch die Aufnahme in den Job. Es ist verboten, jemandem einen Job zu verweigern, etwa weil er*/sie* nicht-heterosexuell ist. 

MeinE VorgesetzteR benachteiligt mich wegen meiner sexuellen Orientierung – ist das erlaubt, was tue ich?  

Nein, das ist nicht erlaubt. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung.

Dieser Schutz umfasst auch die Bezahlung, Aufstieg, Aus- und Weiterbildung und sonstige Arbeitsbedingungen. Das Recht auf Gleichbehandlung kann man durchsetzen, indem man beim Arbeits- und Sozialgericht klagt und/oder einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission stellt. Die Gewerkschaft (oder die Arbeiterkammer) kann Rechtsschutz leisten. 

MeinE VorgesetzteR oder KollegInnen machen sich über meine sexuelle Orientierung lustig – was kann ich tun? 

Das Recht auf freie Meinungsäußerung des/der Vorgesetzten bzw. der KollegInnen findet jedenfalls dort seine Grenze, wo in die Rechte nach dem Gleichbehandlungsgesetz eingegriffen wird. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verpflichtet ArbeitgeberInnen, Diskriminierungen und Belästigungen im Betrieb zu unterbinden.

Sie haben die Verpflichtung, bei Vorfällen für wirksame Abhilfe zu sorgen und so ein diskriminierungsfreies Umfeld ohne weitere Belästigungen zu schaffen. Eine „angemessene Abhilfe“ muss weitere Belästigungen wirksam verhindern und kann von einer Verwarnung oder Versetzung bis hin zur Kündigung oder Entlassung reichen.

Passiert das nicht, kann der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig werden. 

Was soll ich tun, wenn ich glaube, dass ich aufgrund meiner sexuellen Orientierung gekündigt wurde?  

Dann kann man eine Kündigung oder Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten oder die Beendigung akzeptieren, aber Schadenersatzansprüche geltend machen. 

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