Da vermehrt die Frage auftaucht, sind der 24. und 31. noch frei für die Spielgerätekontrolle?
Selbstverständlich hat es Gültigkeit.
Nachzulesen ist dies jederzeit in der Dienstanweisung (DA) 18 – Spiel- und Sportgeräte Kontrolle vom 1. Oktober 2019
Klar ist dort folgendes festgehalten:
Als Vergütung für diese Tätigkeit, innerhalb der Dienstzeit, wird lt. nachstehender Tabelle, auf Antrag (Zeitausgleichsschein mit Datum des Tages oder der Tage welche beansprucht werden und Vermerk „Spielgerätekontrolle“ ) eine Dienstfreistellung gewährt:
Zeitlich ungeregelter SW | 24.12. und 31.12. |
2 40-Std. SWe im Wechseldienst | 24.12. und 31.12. werden aufgeteilt, jeweils ein Tag |
Mitteldienst mit zeitl. ungereg. SW | 24.12. und 31.12. werden aufgeteilt, jeweils ein Tag |
Mitteldienst alleine | 24.12. und 31.12. |
Schulwart – SpringerIn* | entweder 24.12. oder 31.12. |
*Schulwart – SpringerIn müssen innerhalb eines Jahres mindestens 6 Monate an einem Standort mit Spiel- und Sportgeräten gewesen sein und dort nachweislich die Kontrollen durchgeführt haben, um die obige Vergütung beantragen zu können.
Fallen der 24.12. und der 31.12. auf ein Wochenende gilt diese Regelung stattdessen für den 15.11.!