Spielgerätekontrolle / 24.31.Dezember

Da vermehrt die Frage auftaucht, sind der 24. und 31. noch frei für die Spielgerätekontrolle?

Selbstverständlich hat es Gültigkeit.

Nachzulesen ist dies jederzeit in der Dienstanweisung (DA) 18 – Spiel- und Sportgeräte Kontrolle vom 1. Oktober 2019

Klar ist dort folgendes festgehalten:

Als Vergütung für diese Tätigkeit, innerhalb der Dienstzeit, wird lt. nachstehender Tabelle, auf Antrag (Zeitausgleichsschein mit Datum des Tages oder der Tage welche beansprucht werden und Vermerk „Spielgerätekontrolle“ ) eine Dienstfreistellung gewährt:

Zeitlich ungeregelter SW24.12. und 31.12.
2 40-Std. SWe im Wechseldienst24.12. und 31.12. werden aufgeteilt, jeweils ein Tag
Mitteldienst mit zeitl. ungereg. SW24.12. und 31.12. werden aufgeteilt, jeweils ein Tag
Mitteldienst alleine24.12. und 31.12.
Schulwart – SpringerIn*entweder 24.12. oder 31.12.

*Schulwart  – SpringerIn müssen innerhalb eines Jahres mindestens 6 Monate an einem Standort mit Spiel- und Sportgeräten gewesen sein und  dort nachweislich die Kontrollen durchgeführt haben,  um  die obige Vergütung  beantragen zu können.

Fallen der 24.12. und der 31.12. auf ein Wochenende gilt diese Regelung stattdessen für den 15.11.!

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