Es zahlt sich aus, Gewerkschaftsmitglied zu sein

Bereits vereinbart – Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung 
Im Falle einer behördlichen Schließung von Kindergärten und Schulen aus Anlass der COVID-19-Pandemie sowie bei behördlicher Absonderung (Quarantäne) von Kindern bei COVID-19-Verdachtsfällen, kann für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eine Dienstfreistellung für die Dauer der notwendigen Betreuung im Gesamtausmaß von neuerlich maximal 4 Wochen gewährt werden. Diese Maßnahme gilt für Bedienstete der Stadt Wien (Beamt*innen, Vertragsbedienstete VBO 1995 oder Wiener Bedienstetengesetz) für das Schuljahr 2021/2022.

Neu vereinbart – Betreuung von Menschen mit Behinderung und für Angehörige von pflegebedürftigen Personen
Auch für

  • die notwendige Betreuung von Menschen mit Behinderung (unabhängig von deren Lebensalter), wenn  
  1. die Einrichtung der Behindertenhilfe oder die Unterrichtsanstalt behördlich (auch teilweise) geschlossen wird oder 2. die persönliche Assistenz wegen COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist  

oder

  • die notwendige Betreuung von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung kurzfristig infolge eines COVID-19-bedingten Ausfalls einer Betreuungsperson nicht sichergestellt ist  

kann den Kolleg*innen (soferne sie nahe Angehörige dieser Personen sind) ebenfalls eine Dienstfreistellung von höchstens 4 Wochen gewährt werden. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich. Auch diese Maßnahme wurde für Stadt Wien Bedienstete (Beamt*innen, Vertragsbedienstete VBO 1995 oder Wiener Bedienstetengesetz) -vorsorglich gleich für das gesamte Schuljahr 2021/2022 vereinbart.

WICHTIG: Unabhängig vom Anlassfall (Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderung, pflegebedürftige Personen) darf die Gesamtdauer der Dienstfreistellung für Sonderbetreuung 4 Wochen nicht übersteigen.

Pflegefreistellung für Kinder mit Behinderung
Eine weitere Woche Pflegefreistellung wurde für die notwendige Pflege eines Kindes mit Behinderung ausverhandelt – unabhängig von dessen Alter, wenn für dieses Kind eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. Die 2. Woche Pflegefreistellung ist generell beim selben Anlassfall zulässig.

Pflegefreistellung für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
NEU: Die 2. Woche Pflegefreistellung ist generell beim selben Anlassfall zulässig. Gilt auch für Bedienstete, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben. Diese Verbesserung ist nicht nur eine erhebliche Entlastung für Familien, sondern familienpolitisch auch ein wichtiger Schritt.

Frühkarenz bei gleichgeschlechtlicher Ehe
Klarstellung, dass die Frühkarenz auch bei gleichgeschlechtlicher Ehe gebührt.

Vieles erscheint auf den ersten Blick oft selbstverständlich, doch das ist es nicht. Dahinter steckt der unermüdliche Einsatz der younion _ Die Daseinsgewerkschaft. Gemeinsam setzen wir uns ein, um für die Kolleg*innen in der Stadt Wien die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Es zahlt sich also eben doch aus, Gewerkschaftsmitglied zu sein.

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