Anhebung des Pensionsantrittsalters (Beamte)

Betroffen sind folgende Ruhestandsversetzungsarten:

  • Ruhestandsversetzung auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr (ohne Rechtsanspruch), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen
    • schrittweise Anhebung des Mindestalters vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr
    • Übergangsphase: das Mindestalter wird pro Quartal um 3 Monate angehoben: vor 1. Juli 1966 Geborene sind nicht betroffen; für ab 1. April 1969 Geborene gilt das 63. Lebensjahr
  • Ruhestandsversetzung auf Antrag (mit Rechtsanspruch) bei Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren
    • schrittweise Anhebung des Mindestalters vom 60. auf das 62. Lebensjahr
    • Übergangsphase: das Mindestalter wird pro Quartal um 2 Monate angehoben: vor 1. Juli 1966 Geborene sind nicht betroffen; für ab 1. April 1969 Geborene gilt das 62. Lebensjahr
  • Amtswegige Ruhestandsversetzung wegen Organisationsänderung
    • Anhebung des Mindestalters vom 55. Lebensjahr auf das 58. Lebensjahr
    • keine Übergangsphase

Soll vom Landtag am 12. Dezember 2025 beschlossen werden. Im Rahmen dieser Novelle wird u.a. das Pensionsantrittsalter für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung ab 1. Juli 2026 erhöht.

Das Regelpensionsalter bleibt unverändert bei 65 Jahren.

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