Die Urlaubszeit ist für die Meisten bereits zu Ende und der Arbeitsalltag hat uns wieder. Ebenso ist der Umgang mit der Pandemie bereits ein Teil dieses Alltages geworden. Unabhängig davon ist es aber weiterhin notwendig, die Regeln und Rahmenbedingungen für unser Arbeitsleben, sozialpartnerschaftlich zu vereinbaren. Danke an alle Verantwortlichen in unserer Stadt, die mit uns im ständigen Austausch an den besten magistratsinternen Rahmenbedingungen arbeiten.
Ich darf die letzten Änderungen, die aufgrund der geänderten Bewertungskriterien der CORONA-Kommission vereinbart wurden, kurz zusammenfassen:
- Das COVID-19-Präventionskonzept wurde mit Unterstützung der MA 15 und der MD-OS überarbeitet, indem die Ampelfarben der Corona-Kommission folgend angepasst wurden. Bei den Ampelfarben gilt folgende Empfehlung:
- Grün und Gelbgrün wird Normalbetrieb
- Gelb bis zu 40 % Homeoffice
- Orange bis u 60 % Homeoffice
- Rot Home-Office bis zu 80 %
- Ausgenommen sind Risikopatient*innen und Schwangere, die zu 100 % im Home-Office bleiben sollen.
- Sonderbetreuung für Kinder, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige
- Im Schuljahr 2022/2023 wird aus Anlass der COVID-19-Pandemie wieder eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Dauer der notwendigen Betreuung von an Covid-19 erkrankten oder bzw. positiv getesteten Kindern (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen gewährt.
- Gesamtausmaß der Dienstfreistellung für diese Sonderbetreuung unabhängig vom Anlassfall (Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftige Personen) von maximal 4 Wochen.
- Als Beginn des Schuljahres gilt der 5.9.2022, als Ende der 1.7.2023.
- Voraussetzung für die Gewährung der Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) ist der Nachweis der behördlichen Verkehrsbeschränkung bzw. des positiven PCR-Test-Ergebnisses (in Kopie).
- Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.
- Die Sonderbetreuungszeit kann tage- oder halbtageweise (nicht jedoch stundenweise) verbraucht werden.
- Überdies gilt die Freistellungsmöglichkeit auch dann, wenn die persönliche Assistenz eines Menschen mit Behinderung COVID-19-bedingt nicht mehr sichergestellt ist.
- Die Dienstfreistellung kann in diesem Fall von nahen Angehörigen der zu betreuenden Person in Anspruch genommen werden.
- Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt.
Eine rückwirkende Korrektur von Erholungsurlaub bzw. Pflegefreistellung zur Pflege eines an COVID-19 erkrankten Kindes bzw. zur Pflege eines Menschen mit Behinderungen bzw. einer pflegebedürftigen Person ab 5.9.2022 auf eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuung), ist auf Antrag durchzuführen.
- Die Sonderfreistellung für Schwangere wird bis 31.12.2022 verlängert.
Alles Liebe und passt auf Euch auf.
Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1
Vieles erscheint auf den ersten Blick oft selbstverständlich, doch das ist es nicht. Dahinter steckt der unermüdliche Einsatz der younion _ Die Daseinsgewerkschaft. Gemeinsam setzen wir uns ein, um für die Kolleg*innen in der Stadt Wien die Arbeitsbedingungen zu verbessern.
Es zahlt sich also eben doch aus, Gewerkschaftsmitglied zu sein.