Unwetterkatastrophe

Hier die aktuelle Information der Bildungsdirektion:

Regelung für betroffene Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, Schulleitungen und das Verwaltungspersonal

Die Unwetterlage in weiten Teilen Österreichs ist sehr ernst. Zahlreiche Bundesländer sind von Regenmassen und starken Schneefällen betroffen. Unsere Sicherheit muss daher oberste Priorität haben – gerade auch für unsere Jüngsten. 

Aus diesem Grund sind Schülerinnen und Schüler, deren Wohnort unmittelbar von der Unwetterkatastrophe betroffen sind, für morgen, Montag, den 16. September 2024, automatisch entschuldigt. 

Ebenso gelten Schülerinnen und Schüler automatisch als entschuldigt, die nicht zur Schule kommen können, weil ihnen auf Grund von Behinderungen im öffentlichen Verkehr der Schulweg nicht möglich ist oder weil der Schulweg infolge der Sturm- und Hochwasserschäden zu gefährlich wäre.

Sofern ganze Schulstandorte geschlossen werden müssen, werden die Eltern, die Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte direkt vom Schulerhalter, also der betroffenen Gemeinde, oder der Direktion heute noch verständigt.

Sollten geplante Schulveranstaltungen abgesagt oder verschoben werden müssen, so werden die Eltern, die Schülerinnen und Schüler direkt über die Schule informiert.

Für Lehrkräfte, Schulleitungen und das Verwaltungspersonal an Schulen gilt sinngemäß dieselbe Regelung. 

All jene Lehrkräfte und Verwaltungsbediensteten, die im Katastrophenschutz zum Beispiel im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr tätig sind und deren Anwesenheit im Katastrophengebiet unmittelbar erforderlich ist, sind automatisch freigestellt.

Wir danken allen Einsatzkräften für Ihren unermüdlichen Einsatz!

Solltest du an deinem Eigenheim oder deiner Wohnung Schaden haben, hier Tipps für dich im Umgang mit den Versicherungsgesellschaften:

Sachverständigen sowie Schadenabteilung der Versicherungen werden es die nächsten Wochen nicht schaffen, jeden Schaden einzeln zu besichtigen. Daher sind sie auf möglichst genaue Dokumentation und Bildmaterial angewiesen. Fotografiert also die Schäden jetzt, wo sie am augenscheinlichsten sind und macht auf jeden Fall eine Meldung bei eurer Versicherung.

All jene, die in Mehrfamilienhäusern wohnen, hier ist die Hausverwaltung für die Schadenabwicklung zuständig. Oft gibt es hier Notdienste, die auch am Wochenende weiterhelfen.

Naturkatastrophen wie diese sind in den meisten Eigenheim- und Haushalt Versicherungen inkludiert, allerdings standardmäßig nur mit geringen Summen (rd. 5-10.000 €), was im Ernstfall natürlich meist zu wenig ist.

Es besteht für alle Versicherungskunden eine sog. Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass bei Wassereintritt in den Keller z.B. die darin gelagerten Gegenstände möglichst rasch entfernt, werden sollten (soweit zumutbar). Anders gesagt: ihr dürft nicht untätig zusehen, wie alles ein Opfer des Wassers wird.

Macht auch Aufstellungen für eure Eigenleistungen, auch die kann man später geltend machen, wenn der Schaden dem Grunde nach anerkannt wird. Da denken auch die wenigsten daran.

Also dokumentiert und fotografiert so viel wie möglich, wenn es euch erwischt hat.

Was bei Dienstverhinderung zu beachten ist

Anhaltender Regen und Unwetter werden wohl auch am Montag zu Störungen und Unterbrechungen im öffentlichen Verkehr führen. Arbeitnehmer müssen an sich keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn sie wegen des Unwetters zu spät oder überhaupt nicht zur Arbeit erscheinen. Allerdings gibt es Regeln, die zu beachten sind.

So ist der Arbeitgeber so früh wie möglich darüber zu informieren, teilten der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) und die Arbeiterkammer mit. Bei Naturereignissen wie schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen gebe es keine negativen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer.

„Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt“, sagte ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller bereits vor dem Wochenende zur APA. Die Beschäftigten müssten jedoch alles Zumutbare unternehmen, um rechtzeitig im Büro zu erscheinen.

Vorkehrungen treffen

Außerdem müssen die Beschäftigten ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und die Dienstverhinderung nachweisen. Darüber hinaus seien Beschäftigte verpflichtet, alle ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um trotz der Naturkatastrophe rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen, informierte die AK am Wochenende auf ihrer Homepage.

Wenn etwa ein Zug ausfällt, so müssten Autobesitzer auf den Pkw umsteigen, um die Dienstverhinderung möglichst gering zu halten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dann auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Wenn Schule ausfällt

Eine Dienstverhinderung liegt auch vor, wenn Kinder nicht den Kindergarten oder die Schule besuchen können und Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen. „Ich bin verpflichtet, meine Fürsorgepflicht wahrzunehmen und werde in dieser Zeit mit dem Kind zu Hause bleiben können – auch ohne Urlaub oder Zeitausgleich nehmen zu müssen“, sagte ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller.

Schutz von Eigentum nicht automatisch Grund

Schwieriger wird es bei der Frage, ob Beschäftigte der Arbeit fernbleiben dürfen, um ihr Eigentum oder jenes von Angehörigen zu schützen. Denn das sei im Einzelfall zu prüfen. So entschied der Oberste Gerichtshof in einem Fall, dass es sich um einen Dienstverhinderungsgrund gehandelt habe, da die Hochwasserhilfe für Geschwister keinen Aufschub geduldet habe.

Hilfseinsatz mit Arbeitgeber absprechen

Wer sich freiwillig zu Hilfsdiensten meldet, muss das zuvor mit dem Arbeitgeber abklären und zum Beispiel Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Hilfsorganisation sind. Dann dürfen sie dem Dienst fernbleiben, müssen aber auch hier den Arbeitgeber informieren. Allerdings ist dann die Entgeltfortzahlung nicht gesichert.

Nothilfe, etwa, um das Leben einer Person zu retten, kann auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Aber auch hier muss der Arbeitgeber – und sei es nachträglich – darüber informiert werden.

Trifft die Katastrophe nicht nur den Betrieb, sondern die Allgemeinheit, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, merkte die AK weiters an.

Ich hoffe es geht euch allen gut

Deine SPV

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