Im Gesetz hört es sich folgendermaßen an (nur die für uns relevanten Punkte herausgenommen)
Arbeitszeitflexibilisierung am Karfreitag sowie am 24. und 31. Dezember
Punkt 1
Das Tagessoll an diesen Tagen gilt als erbracht, wenn die tatsächliche Arbeitszeit 4,5 Stunden gedauert hat. Die Blockzeit endet an diesen Tagen um 12.00 Uhr.
Punkt 2
Für Bedienstete mit Teilzeitbeschäftigung gilt an den im Punkt 1 genannten Tagen das für sie vorgesehene Arbeitszeitmodell; sofern das vereinbarte Ende der Teilzeitbeschäftigung an den im Punkt 1 genannten Tagen nach 12.00 Uhr liegen würde, endet der Dienst an diesen Tagen um 12.00 Uhr. Eine ausschließlich in die Zeit nach 12.00 Uhr fallende Teilzeitbeschäftigung entfällt an den im Punkt 1 genannten Tagen.
Punkt 5
Wird an einem der im Punkt 1 genannten Tage ein Erholungsurlaub festgesetzt, verringert sich der Urlaubsanspruch im Ausmaß eines Werktages (Arbeitstages).