Das bundespolitische CORONA-Chaos der letzten Monate findet in der Aufhebung der Quarantäne-Bestimmungen – auch für positiv getestete Personen – durch den Gesundheitsminister, ein weiteres trauriges Kapitel. Dies gipfelt im traurigen Höhepunkt, dass Gesundheitsminister Johannes Rauch offenbar seine eigene Verordnung nicht kennt und sich im ORF-ZIB2-Interview um Kopf und Kragen redet, demzufolge er am nächsten Tag von seinem eigenen Ministerium korrigiert werden musste.
Unabhängig davon sind wir an diese Verordnung gebunden und haben gemeinsam mit der Dienstgeberin folgende Regelungen vereinbart.
Es ist mir in diesem Zusammenhang besonders wichtig zu betonen, dass keiner von uns „besonders glücklich“ mit dieser ab 1.8.2022 verbindlichen Verordnung ist.
WICHTIG: Eine Infektion mit dem CORONAVIRUS ist nach wie vor eine anzeigepflichtige Krankheit, die der Dienstgeberin zu melden ist.
- Quarantänepflicht für positiv Getestete wird durch „Verkehrsbeschränkungen“ ersetzt und dauert 10 Tage.
- Frühestens ab dem 5.Tag kann man sich mittels negativem molekularbiologischem Test (PCR-Test) bzw. CT-Wert größer 30, freitesten.
Regeln für positiv Getestete ab 01.08.2022:
- Ist der Test (egal ob Antigen- oder PCR-Test) positiv, sind Bedienstete verpflichtet, der Dienstgeberin die Infektion mit dem Coronavirus unverzüglich bekanntzugeben.
- Sind Symptome vorhanden und fühlen sich Bedienstete nicht dienstfähig, hat im Zuge dessen eine Krankmeldung zu erfolgen.
- Wenn ein positiver Antigentest (erster Test) vorliegt, dann ist jedenfalls eine Nachtestung mittels PCR-Test binnen 48 Stunden durchzuführen.
- Ist dieser negativ, ist dies der Dienststelle mitzuteilen. Die Verkehrsbeschränkung ist beendet und – sofern sich die Bediensteten wieder dienstfähig fühlen – der Dienst anzutreten.
- Ist der PCR-Test dann auch positiv, haben die Bediensteten dies der Dienststelle ebenfalls mitzuteilen. Eine bereits erfolgte Krankmeldung bleibt aufrecht.
Achtung folgende Vorgangsweise ist zu beachten:
- Erkrankung mit Symptomen
- Bei Erkrankung mit Symptomen ist wie bei einer „normalen“ Erkrankung von Bediensteten vorzugehen und es ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
- Erkrankung ohne Symptome
- Bei Erkrankung ohne Symptome können positiv Getestete den Dienst antreten:
- o Vorrangig ist jedoch – unter Berücksichtigung des Dienstbetriebs – möglichst zu 100 % im Home-Office zu arbeiten.
- o Ist Arbeiten im Home-Office nicht möglich, haben Bedienstete während der Dienstausübung durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen.
- o Die Maskenpflicht gilt nur dann nicht, wenn ein physischer Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist.
- o Die Benutzung allgemein zugänglicher Bereiche, wie Gänge, WC‘s und Lifte, Sozialräume etc. ist nur mit FFP2-Maske gestattet.
Begleitende organisatorische Maßnahmen zum Schutz der anderen Bediensteten und der Kund*innen:
- z.B. Einzelbüro, möglichst kein direkter Kund*innenkontakt
- Nachweislicher Hinweis für betroffene Bedienstete auf die Maskentragepflicht während des gesamten Dienstes.
- Maskenpausen und die Möglichkeit, Essen und Getränke zu sich zu nehmen, sind zu gewähren.
Achtung Aushang:
- In Dienststellen, in denen an SARS-CoV-2 erkrankte Bedienstete tätig sind, ist mit einem Aushang anonymisiert darauf aufmerksam zu machen, dass sich an SARS-CoV-2 erkrankte Kolleg*innen im Büro befinden.
- Für Positiv Getestete ist aus folgenden Gründen eine Dienstausübung nicht möglich, weil:
- Home-Office aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist und
- o die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (Maskenbefreiung, Schwangerschaft)
- o die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird (z.B. Logopäd*innen, Bademeister*innen).
- Freistellung für positiv Getestete da Home-Office nicht möglich ist und einem Dienstantritt in der Dienststelle diverse Schutzbedürfnisse entgegenstehen:
- · Schutz für Kund*innen oder andere Bedienstete vorrangig, dann können positiv Getestete aus Präventionsgründen freigestellt werden (z.B. Elementarpädagog*innen, Notfallsanitäter*innen).
- Regeln für schon Abgesonderte ab 01.08.2022
- Absonderungsbescheid vor dem 01.08.2022 erlassen, so gelten die Rechtswirkungen dieser Absonderung mit Ablauf des 31.07.2022 als beendet.
- Für Bedienstete des Magistrats bedeutet das, dass die betroffenen Bediensteten ab 01.08.2022 als krank gemeldet gelten, sofern bisher kein Dienst im Home-Office versehen wurde.
- Die betroffenen Bediensteten haben der Personalstelle in diesem Fall eine ärztliche Krankmeldung bis längstens 04.08.2022 zu übermitteln.
- Risikogruppen – Freistellung ab 1.8.2022
- Die Freistellungsregelung für Risikogruppen gilt ab 01.08.2022 wieder und wurde vorerst bis Ende Oktober 2022 verlängert.
- Können keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, kann – sofern vom Dienstbetrieb her möglich – Home-Office in Anspruch genommen werden.
- Ist auch dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung.
- Ein nach dem 2.12.2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest ist nach wie vor gültig und ist ehestmöglich vorzulegen.
- Jene Bediensteten, die binnen zwei Wochen ab 1.08.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren.
- Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.
- Die Dienstgeberin hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse (ÖGK für ÖGK-Versicherte, BVAEB für BVAEB-Versicherte, aber dzt. nicht bei der KFA für KFA-Versicherte) zu verlangen.
- Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.
- 7) Sonderfreistellung für Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen
- Die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für dieBetreuung von Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen wird insofern angepasst, als die Konsumation der Sonderbetreuungszeit auf Grund der Erkrankung bzw. der positiven Testung des zu betreuenden Menschen erfolgen kann.
- Als Nachweis ist der Dienststelle das positive Testergebnis in Kopie zu übermitteln.
- Die FAQ‘s der Dienstgeberin werden zeitnah entsprechend geändert.
Liebe Alle, Danke für Euren unermüdlichen Einsatz für unsere Kolleg*innen.
Bitte passt auf Euch und Eure Lieben auf und bleibt weiterhin gesund.
Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1