Liebe Alle!
Diese Woche wurden grundlegende Änderungen diverser COVID-19 Bestimmungen verabschiedet, die ab jetzt Anwendung finden. Es ist nicht immer einfach das bundespolitische Chaosmanagement zu entflechten, aber wir geben unser bestes, damit die Verordnungen lesbar und verständlich werden. In bewährter sozialpartnerschaftlicher Form konnten wieder rasch Einigungen erzielt werden, um besonders vulnerable Gruppen zu schützen.
- Änderung bei den Kontaktpersonen – wer ist NICHT als Kontaktperson anzusehen:
- Personen, die korrekte Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos angewandt haben (z.B. beidseitiges Tragen deiner FFP2-Maske), oder bei Vorhandensein von Trennwänden (z.B. Plexiglas), sofern Kontakt zu einem bestätigten Fall vorhanden war.
- Personen, bei denen mindestens 3 immunologische Ereignisse (Impfung oder Genesung) zumindest 7 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben. Ausgenommen hiervon sind schwerwiegend immungeschwächte bzw. immunsupprimierte Personen.
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, bei denen mindestens 2 immunologische Ereignisse (Impfung oder Genesung) zumindest 14 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben.
- Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Kontakt von einer Infektion mit der Omikron-Variante genesen sind.
- Die Sonderfreistellung COVID-19 für werdende Mütter wurde bis 30. Juni 2022 verlängert. Wichtig ist, dass die Sonderfreistellung nun auch gilt, wenn die werdende Mutter gegen SARS-CoV-2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt.
- Die Regeln für Sonderbetreuungszeiten wurden auf Grund des unterschiedlichen Ferienbeginns in den Bundesländern bis zum 8. Juli 2022 verlängert. Die Sonderbetreuungszeit ist für Bedienstete der Stadt Wien bereits für das gesamte Schuljahr 2021/2022 möglich – in Wien bleibt die Sonderbetreuungszeit bis zum Ende des Wiener Schuljahres, also bis 1. Juli 2022, möglich.
- Die Möglichkeit zur Freistellung mit einem COVID-19-Risikoattest wurde bis 31.5.2022 verlängert. Die vor dem 1. April 2022 ausgestellten Atteste müssen spätestens bis zum 15. April 2022 erneut durch eine fachlich geeignete Person bzw. Institution bestätigt werden. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung.
Jene Bediensteten, die bis zum 15. April 2022 noch kein neues COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage des Attests wird dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt – Meldung an die Personalstelle!
- Angemerkt wird, dass die FFP2-Maskenpflicht für Mitarbeiter*innen und Kund*innen in Amtsgebäuden aufrecht bleibt.
Ich ersuche euch alle Kolleg*innen über die Änderungen zu informieren.
Passt auf euch auf und bleibt weiterhin gesund!
Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1