Die Performance der Bundesregierung was die Corona Pandemie betrifft, ist mittlerweile ein Armutszeugnis. Gerade für die Länder ist es kaum bis gar nicht möglich Maßnahmen zu setzen, da sich die Mitglieder der Bundesregierung in ihren Pressekonferenzen auch immer wieder widersprechen. Das Ziel, den größtmöglichen Gesundheitsschutz für alle Menschen zu erreichen, ist durch das bundespolitische Chaos, schwer zu erreichen. So gesehen ist es auch für unsere Dienstgeberin nicht immer einfach, klare Regelungen aus den bundespolitischen Vorgaben abzuleiten.
Durch die wirklich umsichtige Stadtpolitik ist es zumindest gelungen, uns so gut wie möglich durch die Krise zu führen. So gesehen haben wir es durch die Einführung der 3G-Regel bereits seit 1.7.2021 geschafft, dass die Zahlen in Wien, im Gegensatz zu anderen Bundesländern, nicht explodieren. Denn „die Pandemie geht nicht auf Urlaub“, wie unser Herr Bürgermeister sehr richtig bereits vor dem Sommer klargestellt hat.
Welche Maßnahmen sind nun für Wien gültig und was bedeutet dies für unsere Kolleg*innen:
Homeoffice
- Da Wien seinen konsequenten Weg der Sicherheit fortsetzt, sollen die Mitarbeiter*innen der Stadt weitgehend, bis zu 100%, im Home-Office arbeiten. Dies ist, sofern sinnvoll und möglich, allen Bediensteten zu ermöglichen.
- Vereinbarung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer*innen ist herzustellen. Es besteht aber kein Rechtsanspruch.
Schutzmaßnahmen bzw. gültige Nachweise am Arbeitsplatz (ungekürzte Version)
Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gelten:
- ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test – vulgo Gurgeltest), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
- ein Genesungszertifikat betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
- ein Impfzertifikat betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
- Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekular-biologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
- weitere Impfung (ugs. Booster-Impfung), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
- Zweitimpfung bzw. Impfung nach Vorliegen eines positiven Tests (PCR oder Antikörpertest) mindestens 120 Tage oder
- Impfung mit einem Impfstoff, bei dem nur 1 Impfung vorgesehen ist, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
- ein Internationaler Impfpass oder
- ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
Kann keiner dieser genannten Nachweise erbracht werden, ist ein Antigentest auf SARS-CoV-2 (vulgo Nasenbohrer) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Die wichtigsten Fragen im Überblick findet Ihr in den FAQ´s der Dienstgeberin unter Punkt 18: „Umsetzung der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.“
Überprüfung der Nachweise
Bedienstete dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen gültigen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr verfügen.
- Als gültiger Nachweis gelten die in § 2 Abs. 1 der Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Nachweise.
- Die/Der Bedienstete hat Vorsorge zu treffen, dass sie/er bei Dienstantritt am Arbeitsort (dies inkludiert auch auswärtige Arbeitsstellen) und während der gesamten Dienstzeit einen gültigen Nachweis besitzt. Der Nachweis ist von der/dem Bediensteten für die Dauer der Anwesenheit am Arbeitsort bereitzuhalten und auf Verlangen der/dem Dienststellenleiter*in oder der von ihr/ihm beauftragten Mitarbeiter*in zur Einsicht vorzulegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Verrichtung von dienstlichen Aufgaben im eigenen privaten Wohnbereich.
- Kann die/der Bedienstete keinen Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 1 Wiener COVID-19- Maßnahmenbegleitverordnung 2021 vorlegen, so ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
- Die Dienststellenleiter*innen haben die Einhaltung dieser Dienstpflicht der Bediensteten zu kontrollieren. Sie sind angehalten, ein ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vertretbares, geeignetes und unter Einbindung der Personalvertretung erstelltes Überprüfungsprozedere zu etablieren (z.B. Stichproben-, Schwerpunktkontrollen) und den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
- Bei Nichteinhaltung der genannten Dienstpflicht, ist das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung der/des betroffenen Bediensteten zu prüfen. Sollte mit einer Belehrung und/oder Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden, müssen allfällige weitere dienstrechtliche Maßnahmen überprüft bzw. gesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist die Verwendung der bei der Kontrolle der Nachweise erhobenen personen- und gesundheitsbezogenen Daten zulässig.
Danke für Eure Unterstützung und für Euren Einsatz in wahrlich schwierigen Zeiten.
Bitte bleibt gesund und passt auf Euch auf.
Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1
